Allgemeine Lieferbedingungen
Vorbemerkungen / Abkürzungen:
Individualabreden haben grundsätzlichen Vorrang vor allgemeinen Liefer- bzw.
Vertragsbedingungen. Auf die allgemeinen Lieferbedingungen finden insbesondere
die §§ 305 ff. BGB Anwendung. Es gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle sich aus den Verträgen
ergebenden Rechtstreitigkeiten ist Zwickau.
BGB: Deutsches Bürgerliches
Gesetzbuch (Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002)
StVZO:
Straßenverkehrszulassungsordnung (Fassung der Bekanntmachung vom 28.09.1988).
1. Allgemeines:
Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle von uns
abgegebenen Angebote und mit uns abgeschlossenen Verträge. Spätestens mit
Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als
angenommen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Werdau oder nach unserer Wahl der Ort
des von uns bestimmten SAXAS - Werks. Gerichtsstand, auch für Urkunden-, Scheck-
und Wechselprozesse, ist Werdau. Aufrechnung und die Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind gegenüber unseren
Ansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig
festgestellt ist oder von uns anerkannt wird. Die Abtretung von Ansprüchen gegen
uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Sollte eine
Bestimmung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eines mit
uns abgeschlossenen Vertrags unwirksam sein, bleibt die Rechtswirksamkeit der
übrigen Bestimmungen unberührt. Technische und gestalterische Abweichungen von
Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen
sowie Leistungs-, Konstruktions-, und Materialänderungen im Zuge technischen
Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Besteller daraus Rechte
herleiten könnte. Die Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u.a.)
sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es
sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich. An Mustern,
Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen – auch in elektronischer Form –
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung
Dritten nicht zugängig gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich
zurückzugeben.

2. Vertragsabschluß:
Auf schriftlichen Vertragsantrag des Bestellers, dem unsere Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde liegen, kommt der Vertrag zustande,
wenn die Annahme des Antrags von uns schriftlich erklärt wird. Der Besteller
bleibt an seinen Vertragsantrag bis zu dessen Annahme oder Ablehnung durch uns
gebunden, längstens jedoch 6 Wochen. Bei Sonderkonstruktionen verlängert sich
die Annahmefrist mindestens um 3 Wochen. Auf mündliche oder telefonische
Bestellung kommt der Vertrag mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
zustande. Sie gilt als vollinhaltlich anerkannt, wenn ihr der Besteller nicht
binnen 1 Woche nach Zugang schriftlich widerspricht. Ein mündlicher oder
telefonischer Vertragsabschluß wird von uns schriftlich zu Beweiszwecken
bestätigt. Das Bestätigungsschreiben gilt als vollinhaltlich anerkannt, wenn ihm
der Besteller nicht binnen 1 Woche nach Zugang schriftlich widerspricht. Der
Besteller hat keinen Anspruch gegen uns auf Erwirkung von Ausnahmegenehmigungen
wie bspw. StVZO, Aufbaurichtlinien der jeweiligen LKW-Hersteller,
Arbeitsschutzregeln, Regeln der Berufsgenossenschaften, wir lassen ihm jedoch
für die Erlangung jede Unterstützung zukommen. Verkaufsbüros und
Werksbeauftragte sowie Generalvertreter haben keine rechtsgeschäftlichen
Vollmachten.

3. Preise:
Die Preise verstehen sich in bar ohne Abzug ab dem von uns bestimmten SAXAS -
Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Kosten für
Verpackung, Verladung, Fracht und etwaige Versicherungen gehen zu Lasten des
Bestellers.
4. Zahlungsbedingungen:
Unsere Forderungen werden mit Rechnungserteilung fällig. Unsere Rechnung ist
Fälligkeitsmitteilung im Sinne des § 286 Abs. 3 BGB. Schecks, Wechsel und
sonstige Zahlungsanweisungen werden nur nach besonderer Vereinbarung und
lediglich zahlungshalber angenommen. Ebenso gilt die Weiterbegebung von Schecks
oder Wechseln sowie die Prolongation von Wechseln nicht als Erfüllung. Für
rechtzeitige Vorzeigung und Protestierung; Benachrichtigung und Zurückleitung
solcher Zahlungsmittel wird keine Haftung übernommen. Löst der Besteller einen
Wechsel bei Verfall nicht ein oder gerät er mit der Bezahlung einer vereinbarten
Rate oder sonstigen Fälligkeiten in Rückstand, werden sofort alle unsere
Forderungen aus der Geschäftsverbindung in jeweils noch bestehender Höhe
zahlungsfällig. Das gleiche gilt, wenn der Besteller in sonstiger Weise den
Vertrag verletzt. Teilzahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen, dann
auf Forderungen aus sonstigen Leistungen und zuletzt auf die
Hauptsacheforderungen aus Kauf- und Werksverträgen angerechnet. Ab Fälligkeit
unserer Forderungen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes zu
verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns
unbenommen. Ändern sich beim Besteller nach Vertragsabschluß die
wirtschaftlichen Verhältnisse derart, dass unsere Ansprüche nicht mehr
ausreichend gesichert erscheinen, können wir Vorauszahlung oder Sicherheit
verlangen. Lehnt der Besteller dies ab, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer
Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Sämtliche Voraussetzungen für eine
Aufrechnung sind nach dem Zeitpunkt der Entstehung, nicht der Fälligkeit der
Forderungen zu beurteilen. Für die Verrechnung ist es gleichgültig, ob
Barzahlung, Zahlung in Wechseln oder Schecks oder durch andere Leistungen
vereinbart wurde. Die Aufrechnungsvereinbarung erstreckt sich bei Bestehen von
Kontokorrentverhältnissen auf den Saldo. Sind Forderungen oder Verbindlichkeiten
verschieden fällig, wird mit Wertstellung zum Fälligkeitstermin abgerechnet. Der
Besteller ist damit einverstanden, dass Sicherheiten, die er uns, der SAXAS
Nutzfahrzeuge Werdau AG, eingeräumt hat oder einräumt, jeweils für sämtliche
Forderungen von uns haften.

5. Eigentumsvorbehalt:
Sämtliche gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen
Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung, auch der künftigen, sofern vor Erlöschen des
Eigentumsvorbehalts weitere Geschäfte abgeschlossen worden sind. Für diese Zeit
steht uns der Besitz am Fahrzeugbrief für die unserem Eigentumsvorbehalt
unterliegenden Fahrzeuge zu. Der Besteller ist verpflichtet, den
Liefergegenstand pfleglich zu behandeln sowie erforderliche Reparaturen am
Liefergegenstand in unseren Werken oder von uns empfohlenen Werkstätten
ausführen zu lassen. Der Besteller ist nicht befugt, den Liefergegenstand vor
Erwerb des Eigentums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, zu veräußern oder
zu verpfänden. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot gelten alle
Forderungen des Bestellers gegen den Dritten aus der verbotswidrigen Verfügung
als an uns abgetreten. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand von dem Dritten
herauszuverlangen bzw. dem Besteller, sofern er Besitzer ist, ohne
Inanspruchnahme der Gerichte wegzunehmen. Auf ein Recht zum Besitz kann sich der
Besteller in diesem Falle nicht berufen. Die Wegnahme dient lediglich der
Sicherheit des Liefergegenstands und bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag. Zu
gleichem Vorgehen gegen den Besteller sind wir berechtigt, wenn er in
Zahlungsverzug gerät oder sonst gegen Vertragspflichten verstößt. Alle durch die
Wegnahme des Liefergegenstands und eine eventuelle Intervention entstehenden
Kosten trägt der Besteller. Gegenüber unserem Herausgabeanspruch aus
Eigentumsvorbehalt kann der Besteller nicht einwenden, dass er den
Liefergegenstand zur Erhaltung seiner Existenz benötigt. Diese Einwendung ist
dem Besteller auch dann versagt, wenn der Liefergegenstand für uns gepfändet
wird. Im Falle einer Pfändung des Liefergegenstands durch Dritte hat der
Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen und von sich aus alle Schritte zur
Pfandfreigabe zu unternehmen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der
Liefergegenstand Vollkasko zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus
der Versicherung an uns abgetreten sind.
Kommt der Besteller der
Versicherungspflicht nicht nach, sind wir berechtigt, auf seine Kosten die
Vollkaskoversicherung selbst abzuschließen und die Prämienbeträge zu
verauslagen. Sie werden dem Besteller in Rechnung gestellt und gelten als Teil
des Kaufpreises, desgleichen die anfallenden Spesen. Die Versicherungsleistungen
sind in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des unserem
Eigentumsvorbehalt unterliegenden Fahrzeugs zu verwenden. Im Falle des
Totalschadens sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung unserer Forderungen
zu verwenden. Der Mehrbetrag steht dem Besteller zu. Bei Rücktritt vom Vertrag
wird der Zeitwert des Liefergegenstands beiderseits verbindlich durch eine
DAT-Schätzstelle ermittelt. Die Differenz zum Kaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer
hat der Besteller für den Gebrauch des Liefergegenstands unter Anrechnung der
auf den Kaufpreis geleisteten Zahlungen zu vergüten. Die Kosten des Rücktritts,
die mit 10 % des Nettoschätzwertes pauschaliert werden, fallen dem Besteller zur
Last. Dem Besteller steht der Nachweis offen, dass ein niedrigerer Schaden
entstanden ist. Von uns gehaltene Sicherheiten geben wir insoweit frei, als ihr
Wert die zu sichernde Forderung um mehr als insgesamt 20 % übersteigt.

6. Lieferung:
Von uns angegebene Lieferfristen sind unverbindlich. Ist für die Lieferung
eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart, so tritt bei
Überschreiten des Termins bzw. der Frist Lieferverzug erst nach erfolgter
Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist von 4 Wochen ein.
Zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadenersatz wegen
Nichterfüllung ist der Besteller erst nach Eintritt des Lieferverzugs und
fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt. Die
Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Bei nachträglichen Änderungen des
Liefergegenstands wird von den Parteien einvernehmlich eine Lieferzeit
vereinbart. Bei Betriebsstörungen, Streiks, öffentlichen Unruhen, Aussperrungen,
ganzer oder teilweiser Stilllegung des Lieferwerks, gleich aus welchem Grunde,
oder bei Eintritt solcher Ereignisse in den Betrieben wesentlicher
Unterlieferanten, im Kriegsfalle oder im Falle behördlicher Verfügungen, sowie
in allen Fällen höherer Gewalt wird die Lieferfrist für die Dauer der Störung
und der Beseitigung der betrieblichen Folgewirkungen unterbrochen.
Konstruktions- und Formänderungen in der Ausführung der Bestellung sind uns
vorbehalten, soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen hierdurch nicht
wesentlich verändert werden. Weiterhin behalten wir uns vor, anstelle des
bestellten Liefergegenstands einen gleichartigen Gegenstand zu den gleichen
Vertragsbedingungen zu liefern. Sofern die sich dadurch ergebende Abweichung
unerheblich ist, scheidet ein Rücktrittsrecht des Bestellers, unbeschadet der
sonstigen Rechte des § 437 BG aus.

7. Gefahrenübergang:
Die Gefahr des ganzen oder teilweisen Untergangs, sowie der Verschlechterung,
des Verlustes, der Beschädigung, des Abhandenkommens, der Beschlagnahme oder
Requisition geht eine Woche nach Zugang unserer Rechnung als Anzeige der
Lieferbereitschaft bei Versand des Liefergegenstands mit dessen Entfernung aus
dem Werk, gleichgültig, wer den Versand durchführt, mit Übergabe des
Liefergegenstands an den Besteller oder einen von ihm bezeichneten oder
bevollmächtigten Dritten auf den Besteller über. Verzögert sich oder unterbleibt
der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Besteller nicht zu
vertreten hat, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir ihm Versand
oder Abnahmebereitschaft angezeigt haben.
8. Übernahme:
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Der Besteller hat das Recht, innerhalb von einer Woche nach Zugang unserer
Rechnung als Anzeige der Fertigstellung des Liefergegenstands diesen in unserem
Werk oder an einem von uns bestimmten Abnahmeort zu prüfen. Mit Ablauf der
Prüffrist tritt die Fälligkeit der Übernahmeverpflichtung des Bestellers ein.
Bleibt der Besteller bis zum Ablauf der Folgewoche mit der Übernahme des
Liefergegenstands, mit der Erteilung einer Versandvorschrift oder mit der
Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung im Rückstand, so sind wir nach Setzung
einer Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Schadenersatz wegen
Nichterfüllung können wir auch dann geltend machen, wenn der Liefergegenstand
nicht in Fertigung kam und der Besteller diesen Umstand durch Verletzung von
Vertragspflichten zu vertreten hat. In allen Fällen des Schadenersatzes wegen
Nichterfüllung können wir über den Liefergegenstand frei verfügen. Im Rahmen der
Liquidation des Schadens wegen Nichterfüllung sind wir berechtigt, 15 % des
Nettokaufpreises als pauschalierten Ausgleich des uns entgangenen Gewinns sowie
der uns obliegenden Provisionsverpflichtung ohne Nachweis zu
verlangen. Daneben sind wir berechtigt, Ersatz der gesamten
Aufwendungen (Selbstkosten) zuzüglich Mehrwertsteuer für von uns zur Ausführung
des Auftrags angeschaffte spezielle Teile zu verlangen. Zug um Zug gegen
Überlassung dieser Teile an den Besteller, wenn wir in dem betreffenden SAXAS -
Werk nach dem vorliegenden Auftragsbestand keine anderweitige Verwendung für
diese Teile haben, ein Deckungsverkauf derzeit zum Selbstkostenpreis zuzüglich
Mehrwertsteuer nicht möglich ist und auch der Besteller keinen Käufer mit einem
solchen Preisangebot benannt hat. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt unberührt. Beginnend eine Woche nach Zugang unserer Rechnung als
Anzeige der Lieferbereitschaft sind wir ohne weitere Ankündigung berechtigt, für
den Liefergegenstand ein Standgeld in Höhe von EURO 5,- zuzüglich Mehrwertsteuer
pro Kalendertag zu berechnen. Bleibt der Besteller nach Eintritt der Fälligkeit
der Übernahmeverpflichtung mit der Übernahme des Liefergegenstands 1 Woche im
Rückstand, sind wir berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu
verfügen und einen gleichartigen Gegenstand binnen 4 Wochen ab der anderweitigen
Verfügung als vertragsmäßige Leistung bereitzustellen. Die Fälligkeit der
Kaufpreisforderung und der Zinslauf werden dadurch in ihrer Fortdauer nicht
berührt. Der Besteller gilt in diesem Falle ab dem Einritt der Fälligkeit der
Kaufpreisforderung als vorleistungspflichtig mit der Folge des Ausschlusses der
Einrede des nicht erfüllten Vertrags. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens
bleibt uns vorbehalten, ebenso wie dem Besteller der Nachweis offen bleibt, dass
ein niedrigerer Schaden entstanden ist. |
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9. Versand:
Der Versand des Liefergegenstands erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des
Bestellers ab Lieferwerk. Eine Haftung aus Nichtbeachtung etwa erteilter
Versandvorschriften übernehmen wir in fahrlässigen Fällen nicht.
10. Gewährleistung:
Wir gewährleisten im Rahmen nachfolgender Bestimmungen die Fehlerfreiheit und
die Güte der von uns selbst produzierten Teile auf die Dauer von 24 Monaten
(2 Jahre) vom Tag der Lieferung an, längstens jedoch für eine Laufleistung ab
Auslieferung von 300.000 km. Voraussetzung für unsere Gewährleistung ist, dass
unsere speziellen Herstellervorschriften für Lackbehandlung und Wartung gemäß
Wartungsheft eingehalten und die Wartungen durch von SAXAS autorisierte
Servicewerkstätten durchgeführt und dokumentiert werden.
Soweit ein Mangel
vorliegt, ist der Verwender nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder
zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung
unser Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel
handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich
oder unverhältnismäßig sein, ist der Verwender berechtigt, sie zu verweigern.
Sollte die vorbenannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlgeschlagen, steht
dem Besteller das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend
herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften
zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder
Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso, wenn diese zum zweiten Mal misslingt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder
einer geringeren Menge. Der Besteller muss uns umgehend ausreichend Gelegenheit
zur Nachbesserung geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus
entstehenden Folgen befreit. Entsprechende Rechte stehen dem Besteller zu,
sollte eine Nachbesserung wiederholt nicht zum Erfolg führen und weitere
Nachbesserungen unzumutbar sein. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
Unsere Gewährleistung umfasst die Reparatur oder den Ersatz mangelhafter Teile
und die Beseitigung von Schäden, die durch sie an anderen Teilen des
Liefergegenstandes verursacht wurden (Nachbesserung), sofern diese Teile bzw.
der Liefergegenstand dem Lieferwerk überstellt werden und die Nachprüfung
ergibt, dass der Mangel auf einem Konstruktions-, Material- oder Arbeitsfehler
beruht. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Bei
gewährleistungspflichtigen Mängeln an Reifen hat sich der Besteller an den
Reifenhersteller bzw. den Importeur oder einen von diesen, für die Abwicklung
genannten Betrieb zu wenden, entsprechendes gilt für Ladebordwände und
Tiefkühlaggregate. Nur wenn der Hersteller bzw. Importeur nicht innerhalb
angemessener Frist Abhilfe schafft, kann sich der Besteller an uns
halten.
Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf
der Gewährleistungsfrist von 24 Monaten für den Liefergegenstand Gewähr im
Rahmen dieser Bedingungen geleistet. Unsere Gewährleitungspflicht ist
ausgeschlossen, wenn ein erkennbarer Mangel nicht unverzüglich, ein versteckter
Mangel nicht unverzüglich nach Erkennung schriftlich gerügt wird. Sie ist ferner
ausgeschlossen, wenn der Liefergegenstand vom Besteller oder von dritter Seite
durch Einbau von Teilen fremder Herkunft oder in sonstiger Weise verändert
worden ist und der Schaden bzw. Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit der
Veränderung steht. Sie ist auch ausgeschlossen, wenn der Schaden bzw. Mangel
darauf beruht, dass der Besteller die Vorschriften über Behandlung und Bedienung
des Liefergegenstandes nicht beachtet oder gegen gesetzliche Bestimmungen
verstoßen hat. Das gleiche gilt, wenn eine Überschreitung des zulässigen
Gesamtgewichts, der Achsdrücke, der Nutzlast oder der Fahrgestelltragfähigkeit
festgestellt wird. Der Verwender kann die Gewährleistung verweigern, solange der
Besteller seine Zahlungspflicht ihm gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der
dem mangelfrei Teil der erbrachten Leistung entspricht. Für innerhalb der
Gewährleistungsfrist geltend gemachte und von uns anerkannte, aber nicht
beseitigte Mängel wird bis zur Beseitigung des Mangels Gewähr geleistet; solange
ist die Verjährungsfrist für diesen Mangel gehemmt. Die von uns gebauten
Fahrzeuge entsprechen in Konstruktion und Bauart den geltenden Vorschriften.
Irgendeine Gewähr hierfür übernehmen wir jedoch nicht. Angaben im
Dokumentationsmaterial gelten als nicht vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des
§ 434 Abs. I S. 3 BGB. Angaben in Kaufanträgen, Auftragsbestätigungen oder
Rechnungen gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit im vorbezeichneten
Sinne, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche benannt sind.
Schadenersatzansprüche wegen Fehlens vereinbarte Beschaffenheit werden durch
vorstehende Regelungen nicht berührt. Technische und gestalterische Abweichungen
von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen
Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge
technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Besteller daraus
Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße,
u. a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte
Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.

11. Haftung:
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des
Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche
aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie
sonstiger deliktischer Haftung und Ansprüche auf Verwendungsersatz mit Ausnahme
desjenigen nach § 439 II BGB) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für
Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie Anspruch auf Ersatz
entgangenen Gewinns. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Bei schuldhafter Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht oder einer “Kardinalpflicht“ ist die Haftung nicht
ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Der
Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach
Produkthaftungsrecht bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Für den Fall des
Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend. Ansprüche aus
Herstellerregress bleiben durch diesen Abschnitt unberührt. Die Abdeckung des
Risikos der Zerstörung, Beschädigung und des Verlustes solcher Gegenstände durch
Feuer, Blitz, Explosion, Diebstahl und andere Umstände außerhalb unseres
Haftungsrahmens ist Sache des Bestellers.

12. Gebrauchtfahrzeuge:
Der Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen oder gebrauchten Teilen erfolgt ohne jede Gewähr, Der Käufer ist verpflichtet, das Fahrzeug auf Betriebssicherheit zu überprüfen. Bei Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen ist der am Tage der Übernahme festzustellende Wert maßgebend, wenn zwischen Vertragsabschluß und Übernahme eine Wertminderung oder Beschädigung des Gebrauchtfahrzeugs eingetreten ist. Ist eine Einigung über die Höhe der Wertminderung im Verhandlungswege nicht zu erzielen, sind wir berechtigt eine DAT-Schätzung herbeizuführen. Das Schätzungsergebnis wird der Abrechnung des Gebrauchtfahrzeugs zugrunde gelegt. Dabei werden die Kosten der Schätzung als Abzug berücksichtigt. Ist vertraglich vereinbart, dass ein von uns in Zahlung zu nehmendes Gebrauchtfahrzeug TÜV-geprüft zu übergeben ist, so ist die Prüfung durch eine andere amtliche oder amtlich zugelassene Prüfstelle ausgeschlossen und darf die Prüfung nicht länger als 14 Tage zurückliegen. Sämtliche vom TÜV festgestellten Mängel, die nach dem Untersuchungsbericht eine Wiedervorführung des Fahrzeugs erforderlich machen, hat der Besteller auf eigene Rechnung beseitigen zu lassen, ohne dass hiervon der vereinbarte Betrag der Inzahlungnahme berührt wird. Der Untersuchungsbericht ist vor Übergabe des Fahrzeuges vorzulegen. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen bis zum vereinbarten Übergabezeitpunkt nicht nach, sind wir berechtigt, die Mängelbeseitigung für Rechnung des Bestellers selbst vorzunehmen oder die Inzahlungnahme des Gebrauchtfahrzeugs abzulehnen und den vereinbarten Betrag der Inzahlungnahme sofort fällig in bar zu fordern.

13. Reparaturaufträge:
Bei Reparatur-, Instandsetzungs-, Pflege- und Kundendienstaufträgen steht uns wegen unserer Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Der Eigentumsvorbehalt nach Ziffer 5 geht wegen von uns gelieferten Teilen nicht durch Verbindung mit dem Reparaturgegenstand unter. Beide Rechte können auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und sonstigen Ansprüchen aus Geschäftsverbindung geltend gemacht werden. Im Falle einer Pfandverwertung genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte uns bekannte Anschrift des Auftraggebers.
Stand 07.2006 | SAXAS Nutzfahrzeuge Werdau AG